Nachweispflicht gem. §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Zusammenfassung / Stand: 10.01.2022
Viele Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich sind verpflichtet worden Nachweise zum Impf- oder Genesungsstatus, bzw. zur Kontra-Indikation Ihrer Beschäftigten, ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen, Praktikant:innen, Schüler:innen usw. zu verlangen, zu prüfen und die Prüfung zu dokumentieren. Diese Personen müssen die Nachweise spätestens zum 15.03.2021 erbringen.
Der Verarbeitung erfolgt u.a. im Rahmen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses auf Grundlage von §20a IfSG. Eine gesonderte Einwilligung der betreffenden Personen ist nicht notwendig. Es besteht eine Nachweispflicht seitens der betreffenden Personen.
Die Regelung ist aktuell bis zum 31.12.2022 befristet.
Mustervorlage Erhebung Nachweispflicht gem. §20a IfSG
Name, Vorname | Geimpft Geimpft am, Nachweis durch: | Immunisiert Immunisierungsdatum, Nachweis durch: | Kontra-Indikation Datum Kontra-Indikation, Nachweis durch |
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Müller, Mia | 15.12.2021 Digitales Zertifikat Corona App | ||
Schmitz, Kai | 10.10.2021 Bestätigung Dr. Meiermann, 10.10.2021 | ||
Muster | 08.01.2022 Bestätigung Dr. Meiermann, 08.01.2022 |
Datenschutzrechtlicher Hintergrund
Zum 15.03.2022 wird für viele Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich eine Impfpflicht für alle Beschäftigten eingeführt. Datenschutzrechtlich erfüllen die Vorgaben gem. §20a IfSG die Anforderungen an eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten.
Dabei ist nach wie vor die Speicherung der Nachweise und Zertifikate unzulässig.
Wir empfehlen Ihnen bei Zweifeln an der Echtheit, bzw. Gültigkeit von Zertifikaten (Fälschungen) dennoch eine Dokumentation anzufertigen, um etwaige rechtliche Schritte einleiten zu können.
Eine Einwilligung der Beschäftigten in die Datenverarbeitung ist nicht erforderlich. Die bestehenden Datenschutzinformationen müssen nicht angepasst werden.
Welche Einrichtungen sind betroffen?
Diese sind in §20a IfSG aufgeführt:
- Gesundheitsbereich (Leistungen gem. SGB V),
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder sonstwie pflegebedürftiger Menschen und
- ambulante Dienste zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder sonstwie pflegebedürftiger Menschen.
Bitte schauen Sie sich die genaue Aufstellung gem. §20a IfSG an. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns einfach an. Wir unterstützen Sie gerne bei der Zuordnung.
Personen, die der Nachweispflicht unterliegen
Die Nachweisdaten folgender Personen sind zu erheben:
- Arbeitnehmer:innen,
- ehrenamtliche Mitarbeiter:innen,
- Mitarbeiter:innen aus der Arbeitnehmer:innenüberlassung, bzw. Zeitarbeiter,
- Schüler:innen, Praktikant:innen,
- Leistende der Freiwilligendienste,
- Auszubildende usw.
aller Bereiche der jeweiligen Unternehmen.
Es findet keine Beschränkung auf die Behandlung, Pflege oder Betreuung statt. Es sind auch die Leitungen, die Verwaltung und unterstützende Leistungen miterfasst.
Personen, die nicht der Nachweispflicht unterlegen
Ausgenommen von der Impfpflicht sind alle Personen, in als Empfänger:innen der Leistungen der Einrichtungen angesehen werden (z.B. Bewohner:innen, betreute Personen usw.).
Verfahren zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten
Dabei gibt das Infektionsschutzgesetz folgenden Verfahren zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor:
- Person legt Nachweis vor
- Impfnachweis
- Immunisierungsnachweis
- Ärztl. Attest Kontra-Indikation
- Einrichtung prüft den Nachweis auf Gültigkeit
- Einrichtung dokumentiert die Prüfung und die Daten der Person
- Name, Vorname, Geburtsdatum, weitere Daten zur Identifikation (z.B. Arbeitsbereich, Personalnummer usw.)
- Dokumentation Impfdatum, Immunisierungsdaten usw.
- Im Fallen des Nichtnachweises der betroffenen Person / eines ungültigen oder gefälschten Nachweises muss die Einrichtung die oben genannten Daten der betroffenen Person und zudem die Privatadresse an die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Gesundheitsamt) übermitteln.
Speicherung / Kopieren der Nachweisdokumente
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine Speicherung / das Anfertigen von Kopien der Nachweisdokumente durch die Arbeitgeber:innen unzulässig.