Hinweisgeberschutzgesetz (HinSCHG) – internes Meldesystem für unsere Kund:innen

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSCHG) setzt Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen in die Pflicht Meldungen zu Verstößen über eine interne Meldestelle entgegenzunehmen.
Diese Meldestelle muss bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. So sind technische Meldekanäle ebenso zu erstellen, wie auch Verfahren zur Sicherstellung der Anonymität bereitgestellt werden müssen.
Lösung der net.ter GmbH
Für unsere Kund:innen stellen wir diese neue Meldestelle kostengünstig und rechtssicher zur Verfügung. Lesen Sie hier, wie wir das Verfahren gestalten.
Schauen Sie sich hier gerne unser Demo-System an.
Nutzen Sie die Vorteile des neuen Hinweisgebersystems der net.ter GmbH. Das Hinweisgebersystem erfüllt die rechtlichen Anforderungen und stellt die gesetzlich geforderten Fristen sicher. Damit verfügen Sie über eine sehr schlanke und effiziente Lösung zur Umsetzung der neuen rechtlichen Anforderungen.
Die net.ter GmbH stellt Ihnen folgende Leistungen bereit:
1.) Meldekanal online Meldesystem inkl. automatischem Fristen-Management
2.) digitaler Prozess zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen und Dokumenten
3.) Erstellung jährlicher Berichte (auch bei Nichteingängen) zur Dokumentation und zum Schutz Ihres Unternehmens
Gesetzliche Pflicht für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeiter:innen
Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist nun durch die Bundesregierung als Kabinettsentwurf verabschiedet worden. Es wird zeitnah im Bundestag erörtert und dann beschlossen. Mit dem HinSchG setzt die Bundesrepublik Deutschland EU-Recht um.
Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeiter:innen besteht eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Unternehmen ab einer Größe von 250 Mitarbeiter:innen sollten unverzüglich ein solches System in Kraft setzen.
Interne Meldewege
Die Unternehmen werden nun verpflichtet interne Meldewege mit einem direkten Draht zur Organisation bereitzustellen. So sollen entsprechende Meldungen sicher und dokumentiert bearbeitet werden.
Die Bereitstellung des technischen Meldeweges obliegt dem Unternehmen. Wir empfehlen Ihnen die Nutzung des online Hinwesgebersystems der net.ter GmbH. Dieses stellt die Einsendung auch von vertraulichen Informationen und Dokumenten sicher (Verschlüsselung, Sicherstellung der Vertraulichkeit, Erstellung der Datensicherung, gesamt: Sicherheit der Verarbeitung, gem. Art. 32 EU-DSGVO).
Das System muss klar festlegen, wie interne Meldungen verarbeitet werden, inkl. der Definition von Zuständigkeiten und Rückmeldungen.
Eine interne Meldung wird direkt an die Meldestelle des Unternehmens gerichtet. Die Meldestelle kann intern durch eine benannte Person oder Abteilung erfolgen. Es ist zudem möglich eine Meldestelle durch einen externen Dienstleister einrichten zu lassen.
Auch externe Meldungen sind im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes vorgesehen. Hier wenden sich die Hinweisgeber:innen direkt an eine staatliche Stelle außerhalb des Unternehmens.
Verbindliche Fristen im System
Im Hinweisgebersystem müssen zwei Fristen sichergestellt werden:
1.) Eingangsbestätigung, 7 Tage
2.) Qualifizierte Rückmeldung, 3 Monate
Sanktionsandrohungen des Gesetzgebers: Bußgelder bei Nichtbeachtung
Bei Nichtbeachtung des Gesetzes sieht der Gesetzgeber gem. § 40 Abs. 6 HinSchG Bußgelder bis 50.000 € vor.
Möchten Sie das neue System kennenlernen?
Senden Sie uns gerne eine E-Mail oder rufen uns einfach an. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein verbindliches Angebot.